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Satzung

des Fördervereins der Schule an der Strauchwiese e.V.

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schule an der Strauchwiese e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin-Pankow, der Standort ist die kooperative Grundschule Pankow, Mendelstr. 54, 13187 Berlin.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein der Schule an der Strauchwiese e.V.“.

Zweck des Vereins

Der Verein stellt sich als Aufgabe, die Erziehungsarbeit der kooperativen Grundschule  zu fördern und zu unterstützen. Der Verein will durch finanzielle Hilfen und das persönliche Engagement der Vereinsmitglieder die Eltern, Freunde, Schülerinnen und Schüler, ehemalige Schülerinnen und Schüler und die MitarbeiterInnen der Schule miteinander verbinden und die Schule bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben unterstützen, soziale Kontakte innerhalb und außerhalb der Schule durch gezielte Unterstützung von entsprechenden Vorhaben (Klassenfahrten, Schulfeste, Schulprojekte, Schüleraustausche, Schulpartnerschaften o.ä.) erleichtern, Projekte und Vorhaben zur Verschönerung der Schule und des Schullebens unterstützen, bei der Finanzierung von Anschaffungen der kooperativen Grundschule  unterstützen, die nicht oder nur teilweise über den Haushaltsplan des Landes Berlin abgedeckt werden können, aber für die pädagogischen Aufgaben der Schule als notwendig erachtet werden.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
Angehörige jetziger und ehemaliger SchülerInnen der kooperativen Grundschule, ehemalige SchülerInnen der Schule, LehrerInnen und MitarbeiterInnen der Schule, Freunde und Gönner der Schule. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung, Aufnahme durch Vorstandsbeschluß und Beitragszahlung erworben. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung innerhalb eines Vierteljahres, durch Tod, durch Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitglieder­versammlung verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied quittiert zuzustellen. Innerhalb einer Frist von maximal 31 Kalendertagen ab Erhalt des Vorstandsbeschlusses kann schriftliche Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über eine Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist kein Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlußbeschluß.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand

Dem Vorstand des Vereins gehören an:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Schatzmeister,
  • der Beauftragte für besondere Aufgaben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstands­mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu proto­kollieren. Der Verein wird durch den Vorstand, dieser durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal, jedoch nicht während der Schulferien, vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung sowie Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
  • Beschluss über die Genehmigung des Arbeits- und Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

Der Vorstand hat unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungs­leiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über Anträge der Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig. Bei Vereins- und Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

Mitgliedsbeiträge, finanzielle Zuwendungen und Spenden

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils innerhalb der ersten vier Wochen des Geschäftsjahres (Schuljahr) im voraus fällig.
Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages wird von der Mitglieder­versammlung beschlossen.
Zusätzliche finanzielle Zuwendungen aus freiwilligen Beitragszuzahlungen oder durch Spenden sind auch von Nichtmitgliedern möglich und werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

Satzungsänderungen

Die Änderung der Satzung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn auf diesen Tagesordnungs­punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs­änderungen müssen alsbald allen Vereins­mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließen, wenn dieser Tagesordnungs­punkt in der Einladung enthalten ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Schule für Sprachbehinderte Pankow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Schule zu verwenden hat.

Berlin, den Dezember 2011